Wann ist der Einsatz von ZeitarbeitnehmerInnen akzeptabel, wann nicht?

Der Einsatz von ZeitarbeitnehmerInnen kann - begrenzt und gesteuert - durchaus sinnvoll sein: Als Krankheits- und Urlaubsvertretung, zur Erledigung vorübergehender Aufgaben, um kurzfristig entstehende Auftrags- und Belastungsspitzen abzufangen. Dies führt zu einer Entlastung der „Stamm-Mannschaft“.

 

Allerdings haben sich durch die Reform des AÜG die Möglichkeiten zum dauerhaften Einsatz von Zeitarbeitnehmern erheblich erweitert. Bereits heute werden in einigen Betrieben Neueinstellungen nur noch in Form von Zeitarbeit vollzogen. Diese Strategie führt zum sogenannten Drehtüreffekt: Gesicherte Beschäftigungsverhältnisse werden gegen schlechter entlohnte und ungesicherte Beschäftigungsverhältnisse ausgetauscht und auf diese Weise eine Verschlechterung der Lebenssituation von ArbeitnehmerInnen durchgesetzt. Gleichzeitig entsteht eine dauerhafte Spaltung der Belegschaft in priviligierte und benachteiligte Beschäftigte, wodurch die Durchsetzungsfähigkeit von Betriebsrat und Gewerkschaft, zuungunsten der gesamten Belegschaft, nachhaltig eingeschränkt wird.

 

Um diese Risiken zu begrenzen, empfiehlt sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, welche die Einsatzbedingungen der Zeitarbeit reguliert.

Auf diese Weise können gleich mehrere Ziele erreicht werden:

 

Durch die Beschränkung der Verleihfirmen auf Betriebe mit einem DGB-Tarifvertrag können die Arbeitsbedingungen der ZeitarbeitnehmerInnen nachhaltig verbessert und Lohnkonkurrenz zwischen Festangestellten und ZeitarbeiterInnen verhindert werden. Durch die Regulierung der Einsatzbedingungen von ZeitarbeitnehmerInnen können die Arbeitsplätze der Stammbelegschaft gesichert und ZeitarbeiterInnen die Chance erhalten, in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.

 

Eine Musterbetriebsvereinbarung zur Zeitarbeit findet ihr.

 

Für den Betriebsrat beginnt die Arbeit damit schon vor dem Einsatz von ZeitarbeitnehmerInnenn im Betrieb: Nämlich bei den Einstellungsverfahren nach § 99 BetrVG und der gemeinsamen Personalplanung mit der Personalabteilung. Zeitarbeit kann somit eine Brücke zur regulären Beschäftigung bieten. 

Als Arbeitshilfe für Betriebsräte haben wir eine Checkliste erarbeitet.