Zeitarbeit - alles klar?

Infolge der Reform der Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) haben sich die Spielräume für den Einsatz von Zeitarbeit erheblich erweitert, so dass auch in Zukunft ein anhaltend starkes Wachstum der Zeitarbeitsbranche zu erwarten ist. 

Mit der Reformierung des AÜG zum 1.1.2004 sind wesentliche Beschränkungen hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten von Zeitarbeit entfallen. Dazu gehören die Aufhebung des Befristungsverbots, das Wiedereinstellungsverbot, das Synchronisationsverbot, sowie die Beschränkung der Überlassungsdauer.

 

Gleichzeitig sind die Verleiher seitdem dazu verpflichtet, den ZeitarbeitnehmerInnen dieselbe Bezahlung wie vergleichbaren Stammbeschäftigten in den Einsatzbetrieben zu gewähren. Allerdings kann von diesem Grundsatz des „equal pay“ abgewichen werden, wenn ein Tarifvertrag andere Regelungen festlegt.

 

Basierend auf dieser Öffnungsklausel haben zahlreiche Zeitarbeitsfirmen Tarifverträge mit dem arbeitgeberfreundlichen Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB) abgeschlossen, die auf eine Fortschreibung von Niedriglöhnen in der Zeitarbeitsbranche abzielen.

 

Um dieser Entwicklung etwas entgegenzusetzen, haben die DGB-Gewerkschaften mit den beiden großen Verbänden der Zeitarbeitsbranche, dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen„ (BZA) und der Interessengemeinschaft Zeitarbeit“ (iGZ) Tarifverträge vereinbart. Darüber hinaus gibt es mit vielen Zeitarbeitsunternehmen Haustarifverträge.

 
Die Neuregelung des AÜG beinhaltet damit sowohl Risiken als auch Chancen:
Die Chance besteht in der Verbesserung der Situation von ZeitarbeitnehmerInnen durch die Stärkung von DGB-Tarifverträgen und die Gestaltung des Zeitarbeiteinsatzes durch faire Arbeitsbedingungen in den Entleihbetrieben. Andererseits beinhaltet die Neugestaltung große Risiken durch die Billigkonkurrenz der CGB-Tarifverträge und die Aufhebung der Einsatzbeschränkungen von Zeitarbeit.

Im Arbeitsverhältnis des Zeitarbeitnehmers / der Zeitarbeitnehmerin, dem „Arbeitsvertragsbetrieb“ (Verleiher) und dem „Einsatzbetrieb“ (Entleiher) kann es zu Problemen kommen, mit denen er/ sie nicht alleine klar kommt. Hier ist der Betriebsrat „vor Ort“ - also im Einsatzbetrieb - der Ansprechpartner.