NPD-Verbot

DGB Sachsen: Verfassungsfeindlichkeit der NPD jetzt aktenkundig

17.01.2017 | Der DGB Sachsen hat auf den am 17. Januar gefassten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum NPD-Verbot mit Bedauern reagiert. Die sächsische DGB-Chefin Iris Kloppich sagte:

Iris Kloppich, DGB Sachsen Foto: DGB

„Leider hat das Bundesverfassungsgericht die NPD nicht verboten, aber deutlich auf ihre Verfassungsfeindlichkeit hingewiesen. Der DGB Sachsen hatte seit 1998 auf ein Verbot der NPD gedrängt, weil seit langem die verfassungsfeindlichen Bestrebungen offensichtlich waren. Das Gericht hat der NPD aber auch bescheinigt, dass sie nicht die Bedeutung hat, die Demokratie aktuell zu gefährden. Für Demokraten heißt das jetzt, alles zu tun, dass das so bleibt. Dies ist in Sachsen umso wichtiger, wo die Partei die meisten Mandate in Kommunalparlamenten hat.“

 

In einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar heißt es: 

"Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) vertritt ein auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept. Sie will die bestehende Verfassungsordnung durch einen an der ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären Nationalstaat ersetzen. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde und ist mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Die NPD arbeitet auch planvoll und mit hinreichender Intensität auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin. Allerdings fehlt es (derzeit) an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt, weshalb der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den zulässigen Antrag des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD und ihrer Unterorganisationen (Art. 21 Abs. 2 GG) mit heute verkündetem Urteil einstimmig als unbegründet zurückgewiesen hat."

 

Der<link https: www.bundesverfassungsgericht.de shareddocs pressemitteilungen de bvg17-004.html external link in new> Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar und Erwägungen des 2. Senats

Von: md

Unsere Social Media Kanäle