Mitbestimmung

Bundesarbeitsgericht: Leiharbeiter zählen wie Stammbeschäftigte

05.11.2015 | Leiharbeiter zählen für das Wahlverfahren des Aufsichtsrats genauso wie Stammbeschäftigte, urteilte das Bundesarbeitsgericht am 4. November in Erfurt. Das höchste Arbeitsgericht hat somit die Mitbestimmung in Unternehmen gestärkt. Wichtig ist dies in Unternehmen ab 8000 Arbeitnehmern, da der Aufsichtsrat dann nicht mehr direkt, sondern von Delegierten gewählt wird.

Konkret ging es um die Wahl bei einem Reifenhersteller. Der Hauptwahlvorstand ging damals für die Abstimmung von mehr als 8340 Arbeitnehmern aus und rechnete dabei auch 444 Leiharbeiter ein. Die klagenden 14 Arbeitnehmer wollten ihre Vertreter für den Aufsichtsrat allerdings direkt wählen und nicht über Delegierte. Ihrer Ansicht nach durften die Leiharbeiter bei der Berechnung der dafür maßgeblichen Beschäftigtenzahl nicht mitgezählt werden. Die Leiharbeiter seien zum größten Teil als Konjunkturpuffer eingesetzt gewesen, argumentierten sie.

 

Wie in den Vorinstanzen unterlagen die Kläger auch vor dem Bundesarbeitsgericht. "Das Urteil ist grundsätzlich, da es die erste Entscheidung dazu ist, ob Leiharbeiter auch bei der Unternehmensmitbestimmung zählen", sagte ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichts. Das sei in der Praxis wichtig, da Wahlen bei Fehlern anfechtbar und dann mit Folgekosten verbunden seien.

Auch bei der Wahl des Betriebsrats, bei Betriebsänderungen und Sozialplanverhandlungen sind sie bereits gleichberechtigt - sowie beim Schwellenwert zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes.

 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: 7 ABR 42/13

Von: bg

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