Recht

Rente nach 45 Beitragsjahren: Voller Urlaubsanspruch für tarifgebundene Beschäftigte im Jahr des Ausscheidens

15.10.2018 | Welchen Urlaubsanspruch habe ich, wenn ich nach 45 Beitragsjahren in Rente gehe? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu kürzlich ein Urteil gesprochen, das für viele Beschäftigte in Berlin, Brandenburg und Sachsen wichtig ist.

Dr. Johanna Wenckebach, Juristin in der IG Metall-Bezirksleitung Berlin-Brandenburg-Sachsen Foto: Christian von Polentz, transitfoto.de

Drei Fragen an

Dr. Johanna Wenckebach, Expertin für Tarifvertragsrecht in der IG Metall Berlin-Brandenburg-Sachsen

 

Wer die Regelaltersgrenze erreicht und in Rente geht, bekommt im Jahr des Ausscheidens den vollen Urlaub. Das ist klar. Was regelt nun das neue BAG-Urteil?

 

JW:  Es gab Streit um die Auslegung des Tarifvertrags. Der DGB-Rechtsschutz hat für ein IG Metall-Mitglied erfolgreich Klage geführt. Das oberste Arbeitsgericht der Bundesrepublik hat nun klargestellt: Die besonders langjährig Versicherten fallen ebenfalls unter die Regelung des geltenden Tarifvertrags. Wer also nach 45 Versicherungsjahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht, hat im Jahr des Ausscheidens Anspruch auf vollen Urlaub. Die Regelung will diejenigen belohnen, die ihrem Betrieb bis zum Ende ihres Arbeitslebens treu bleiben.

 

Aber wenn der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann?

 

JW: Dann wird der entsprechende Betrag ausgezahlt – bei Renteneintritt nach 45 Versicherungsjahren ebenso wie bei Erreichen der Regelaltersgrenze.

 

Wer kann sich darauf berufen?

JW: Alle, die als Mitglied der IG Metall Anspruch haben auf Leistungen des Urlaubstarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie, den unsere Gewerkschaft mit den Arbeitgeberverbänden für die Tarifgebiete in Berlin und Brandenburg abgeschlossen hat. Auch auf den EMTV Sachsen ist Auslegung des Bundesarbeitsgerichts übertragbar.  

 

(BAG, Urteil vom 19. Juni 2018 – 9 AZR 564/17)

Von: md

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