Bundesrichter zur Zeitarbeit: Christliche Gerwerkschaften waren nie tariffähig

29.05.2012 | Das Bundesarbeitsgericht hat der IG Metall Recht gegeben: Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) war seit ihrer Gründung 2002 zu keinem Zeitpunkt tariffähig. Ihre Dumping-Tarifverträge sind also ungültig.

Fotograf: C. Braune

Die Bundesrichter präzisierten damit ihr Urteil vom Dezember 2010, mit dem sie der christlichen Tarifgemeinschaft CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen und damit ihre Tarifverträge für ungültig erklärt hatten. Zehntausende Leiharbeiter hatten danach Anspruch auf gleiche Entlohnung wie die Stammbelegschaften und auf die Nachzahlung von Löhnen und Gehältern.

 

Die erste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), nach der die CGZP keine Spitzenorganisation ist, ‚‚die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann’’, galt zunächst rückwirkend ab Oktober 2009. Jetzt folgten die höchsten deutschen Arbeitsrichter einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg von Januar 2012, nach dem die Christlichen Zeitarbeitsgewerkschaften auch nach ihren Satzungen von Dezember 2002 und 2005 tarifunfähig sind. Damit sei ‚‚die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit ihrer Gründung rechtskräftig festgestellt’’, erklärte das BAG (1ABN 27/21 und 1AZB 67/11).

 

Anhängige Verfahren an Arbeits- und Sozialgerichten, bei denen die Tariffähigkeit der CGZP eine Rolle spielt, könnten nun fortgeführt werden. Von den für ungülti erklärten Tarifverträgen sollen die Beschäftigten von bis zu 1 400 meist kleinen Zeitarbeitsfirmen betroffen gewesen sein.

Von: md

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