Hochwasser 2013: Vereinfachte Regelungen zum Kurzarbeitergeld

10.07.2013 | Ab sofort bezahlen die Agenturen für Arbeit die Beiträge zur Sozialversicherung, wenn Firmen in Folge des Hochwassers kurzarbeiten lassen.

Foto: FM

Betriebe mit Arbeitsausfällen wegen der Flut können bei der örtlichen Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld beantragen, heißt es in einer Pressemitteilung der Regionaldirektion Sachsen.  Um betroffene Unternehmen zusätzlich zu entlasten, werden die Sozialversicherungsbeiträge 2013 für bis zu drei Monate in voller Höhe übernommen.

 

Bisher seien in Sachsen rund 1 000 Betriebe direkt vom Hochwasser betroffen und hätten Kurzarbeit für fast 7 000 Beschäftigte angezeigt, sagte Jutta Cordt,  Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit (BA). „Es ist im Moment zu früh, über die tatsächlichen Konsequenzen des Hochwassers auf die sächsische Wirtschaft zu sprechen. Fakt ist, Betriebe erhalten unsere Unterstützung. Mit der zusätzlichen Übernahme der SV-Beiträge bei Kurzarbeit ist ein weiterer Schritt zur Entlastung der hiesigen Wirtschaft getan“, so Cordt.

 

Ob und in welchem Umfang in diesen Firmen tatsächlich kurzgearbeitet wird, wird sich mit der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes in den kommenden drei Monaten zeigen. 

 

Hintergrund zu Hochwasserschäden in Betrieben: 

Verursacht Hochwasser unmittelbar Schäden im Betrieb und werden dadurch die betrieblichen Abläufe gestört, so stellt dies laut Gesetz ein unabwendbares Ereignis dar. Betroffene Betriebe können in diesem Fall schnell und unkompliziert bei ihrer örtlichen Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld beantragen. Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Zusätzlich zum Kurzarbeitergeld erstattet die Arbeitsagentur den unmittelbar betroffenen Betrieben die Sozialversicherungsbeiträge auf das weggefallene Arbeitsentgelt, welche der Arbeitgeber im Normalfall selbst zu entrichten hat.

 

Neben den unmittelbar von Hochwasserschäden betroffenen Betrieben können auch Unternehmen, die nur mittelbar, zum Beispiel wegen fehlendem Absatz oder auch ausfallender Zulieferungen Kurzarbeitergeld erhalten. In diesem Fall wird für die entstandenen Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld erstattet.

Von: md

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