Sachsen: Urteil stärkt Rechte von Auszubildenden

18.02.2011 | Dumping-Bezahlung für Auszubildende ist nicht rechtens, auch wenn für den Betrieb kein Tarifvertrag gilt. Der Chef einer sächsischen Kfz-Werkstatt musste nach einem Gerichtsurteil seinem Auszubildenden die tarifliche Vergütung nachzahlen.

Ausbildungsplatz gesucht: Aber nicht zu jedem Preis

Ausbildungsvergütungen, so die Richter, dürfen maximal 20 Prozent unter dem Tarif liegen. Etwa so hoch war die Ausbildungsvergütung, die eine sächsische Kfz-Werkstatt ihrem Auszubildenden zahlte – mit Genehmigung der zuständigen Handwerkskammer.

 

Gleichzeitig hatte dieser Arbeitgeber mit dem Auszubildenden einen zweiten Ausbildungsvertrag abgeschlossen, mit einer deutlich geringeren Ausbildungsvergütung, als im ersten Vertrag festgelegt war. Und nur diese wurde ausgezahlt. Das lies sich der Auszubildende zweieinhalb Jahre gefallen. Dann klagte er und bekam Recht.

 

Das Sächsische Landesarbeitsgericht urteilte: Der zweite Vertrag ist ein  Scheinvertrag. Der Arbeitgeber muss die Differenz zur tariflichen Vergütung nachzahlen. Brisant an dieser Geschichte: Der Chef der Kfz-Werkstatt ist gleichzeitig Lehrlingswart der Handwerksinnung. In dieser Funktion muss er die Auszubildenden bei Problemen in der Schule und im Ausbildungsbetrieb beraten und bei Streitigkeiten vermitteln. So legt es der Zentralverband des deutschen Handwerks fest.

 

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Von: lt

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