Urteil: Gewerkschaften dürfen Mitglieder bevorzugen

15.04.2015 | Das Bundesarbeitsgericht machte heute in Erfurt klar: Gewerkschaften sind zuerst ihren Mitgliedern verpflichtet. Im Streit um Extrazahlungen, nur für IG Metall-Mitglieder, machten die Richter aus Erfurt deutlich, dass Gewerkschaftsmitglieder bevorzugt werden dürfen. Unorganisierte haben keinen Anspruch auf Sonderleistungen.

Sonderregelungen oder Zahlungen, die nur für Gewerkschaftsmitglieder gelten, seien grundsätzlich zulässig, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Mittwoch in einem Fall aus München. Der Vierte Senat bestätigte damit seine Rechtsprechungen, nach der solche Sonderregelungen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

 

Um was ging es? 

Im Zuge von massivem Stellenabbau bei Nokia Siemens Networks in München und der Gründung einer Auffanggesellschaft hatte die IG Metall im April 2012 einen Ergänzungstarifvertrag ausgehandelt. Er galt nur für die Arbeitnehmer, die bis 23. März 2012, 12.00 Uhr, Gewerkschaftsmitglieder waren. Nur diese erhielten eine zusätzliche Abfindung von 10.000 Euro und ein höheres Monatsgehalt - statt 70 Prozent des bisherigen Bruttoeinkommens waren es 80 Prozent.

 

Die unorganisierte Klägerin, die auch die um 10.000 Euro höhere Abfindungszahlung verlangte, scheiterte mit ihrer Klage wie bereits in den Vorinstanzen.

 

„Dass jemand das ungerecht findet, mag schon sein“, sagte der Vorsitzende Richter Mario Eylert. Aber die Gewerkschaften könnten nach Verfassung und Gesetzeslage Regelungen nur für ihre Mitglieder treffen. Es sei sogar möglich, dass Gewerkschaften eine Differenzierung unter ihren Mitgliedern durch eine Stichtagsregelung vornähmen, um beispielsweise langjährigen Mitgliedern einen Bonus zu geben. Als Beispiel nannte er Staffelungen beim Sonderkündigungsschutz.

 

Kein Anspruch für Unorganisierte

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter stärkten somit den Gewerkschaften den Rücken und erklärten Sonderleistungen für ihre Mitglieder für zulässig. Die Klägerin könne nicht einfach die deutlich besseren Sonderregelungen der IG-Metall-Mitglieder für sich reklamieren - dafür geben es "keine Anspruchsgrundlage", sagte der Vorsitzende Richter Mario Eylert.

 

Per Verfassung und Gesetzen sei es das Recht der Gewerkschaften, Regelungen für ihre Mitglieder zu treffen - und nur für sie. Der von der Klägerin persönlich empfundene Druck, wegen der Sonderregelungen einer Gewerkschaft beizutreten, sei kein Argument für die Durchsetzung ihrer Ansprüche.

 

Die Sonderregelung für Mitglieder der IG Metall ist auch gerecht, denn schließlich hätten sie im Gegenzug auf ihren Sonderkündigungsschutz verzichtet und damit die Rettungsaktion für Arbeitsplätze in München ermöglicht. Die IG Metall habe dafür „viele Kröten geschluckt.“

 

Für wen hat das Urteil eine Bedeutung?

Theoretisch für Millionen Arbeitnehmer und die Gewerkschaften in Deutschland. In den DGB-Gewerkschaften sind rund 6,1 Millionen Mitglieder, davon rund 2,3 Millionen in der der IG Metall.

 

Wer Mitglied ist, ist also klar im Vorteil !

 

(Aktenzeichen - 4 AZR 796/13 - )

Von: bg

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