04.05.2012 | Einige Leiharbeiter erhielten von ihren Arbeitgebern in dieser Woche seltsame Post: Sie sollten ein Formular unterschreiben und damit freiwillig auf ihr Leistungsverweigerungsrecht bei Warnstreik im Einsatzbetrieb verzichten. Die IG Metall sagt: Nicht unterschreiben! Dies ist gesetzwidrig. Die IG Metall berät Betroffene gern, wenn so etwas vorkommt.
Im Gesetz steht klipp und klar: Leiharbeiter haben das Recht, während eines Streiks ihre Leistung zu verweigern (§ 11 Abs. 5 AÜG). Zusätzlich gibt es eine diesbezügliche Regelung im Tarifvertrag für Leiharbeiter (§ 17 MTV). Verleihfirmen müssen sich daran halten. Das bedeutet: Niemand kann freiwillig auf Rechte aus dem Tarifvertrag verzichten. Der BZA-Tarifvertrag gilt beispielsweise für Randstad, Adecco, Tuja, Manpower und andere.
Leiharbeitsfirmen müssen ihre Beschäftigten über das Arbeitsverweigerungsrecht bei Streiks in Kundenbetrieben nach § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aufklären.
Verleihfirmen, die vorformulierte „Einverständniserklärungen“ anbieten und darin zur Unterschrift auffordern, handeln unseriös und verstoßen gegen geltendes Recht.
Fazit: Leiharbeiter brauchen so eine „Einverständniserklärung“ nicht zu unterzeichnen. Sie haben das Recht, die Arbeit zu verweigern, wenn die Stammbeschäftigten streiken.
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