CGZP-Tarifverträge für Leiharbeit ungültig: Hinweise für Beschäftigte

25.07.2011 | LeiharbeiterInnen, die nach den Tarifverträgen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften bezahlt wurden, können jetzt rückwirkend Lohnnachzahlungen einfordern. Bereits im Dezember 2010 hatte das Bundesarbeitsgericht der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen, jetzt wurde die Entscheidung veröffentlicht.

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Bereits am 14. Dezember 2010 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit aberkannt. Jetzt hat das BAG die Entscheidung veröffentlicht.

 

Auf Grundlage der „Tarifverträge“ wollten die Arbeitgeber das „Equal-Pay-Prinzip“ umgehen. Denn so lange für Leiharbeiter im Betrieb kein eigener Tarifvertrag abgeschlossen ist, gilt das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ – LeiharbeiterInnen müssten dann wie die Beschäftigten der Stammbelegschaft bezahlt werden.

 

Durch das Urteil des BAG wurden diese Tarifverträge jetzt ungültig. In der mündlichen Beschlussverkündung stützt sich das Gericht auf zwei wesentliche Gründe für die mangelnde Tariffähigkeit der Spitzenorganisation CZGP: Zum einen versäumten die angeschlossenen christlichen Gewerkschaften ihre Tariffähigkeit vollständig auf die Tarifgemeinschaft zu übertragen – die Übertragung war auf die Leiharbeit beschränkt.

 

Zum anderen könne eine Spitzenorganisation keinen Organisationsbereich abdecken, der über den der Mitgliedsgewerkschaften hinaus gehe. Das aber ist der Fall, weil die Satzung die Regelungen der Leiharbeit für alle Branchen reklamiert. Doch diese werden von den drei Mitgliedsgewerkschaften gar nicht erfasst.

 

Deshalb mussten die Bundesrichter auch nicht über die Tariffähigkeit der drei CGZP-Mitglieder (CGM, DHV und GÖD) entscheiden. Aus diesem Grund äußerte sich das BAG nicht zur Mächtigkeit der drei Gewerkschaften.

Als Konsequenz sind die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge nichtig. Dies gilt in jedem Fall für die Verträge, die die Tarifgemeinschaft  mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP)  alleine abgeschlossen hat und für ihre Haustarifverträge. Betroffene LeiharbeitnehmerInnen können deshalb die  Differenz zum Lohn der Stammbeschäftigten und die gleichen Arbeitsbedingungen verlangen.

 

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Von: lt

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