Leiharbeit: Bei Krankheit Abrechnung genau nachprüfen!

12.12.2014 | Auch wer als Leiharbeiter krank wird hat Anspruch auf die Durchschnittsbezahlung der letzten drei Monate seiner tatsächlich geleisteten Arbeit. Inklusive aller Zulagen und Zuschläge - außer die für Überstunden. Also so, wie wenn er beim Kunden weiter gearbeitet hätte. Das ist jedoch nicht überall so...

Seit gut einem Jahr gilt ein neuer Manteltarifvertrag für Beschäftigten in der Leiharbeit. Darin wurde die alte - nicht zulässige Reglung - durch eine neue Bestimmung ersetzt. Diese verpflichtet alle Verleihunternehmen die längst im Entgeltfortzahlungsgesetz bestehende Praxis auch in der Leiharbeit anzuwenden.

 

Im Paragraf 6a des Manteltarifvertrags (IGZ) bzw. Paragraf 13.3 (BAP) ist nunmehr klar geregelt, was alles zur Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit dazu gehört. Zugleich sind darin Rechenbeispiele, damit jede Unklarheit beseitigt wird.

 

Leider gibt es nach wie vor Fälle, in denen beispielsweise die Branchenzuschläge nicht hinzugerechnet werden. Auch werden häufig sogenannte übertarifliche Zulagen bei der Bezahlung während der Krankheit unterschlagen. Ein Trick ist immer wieder, die tarifliche Normalarbeitszeit mit 7 Stunden anzusetzen, anstatt die tatsächliche Arbeitszeit im Kundenbetrieb, die häufig 8 Stunden beträgt.

 

Da kommen schnell vierstellige Beträge zusammen, die rechtswidrig vorenthalten wurden. Ein Urteil des sächsischen Landesarbeitsgerichts in Leipzig vom 31.07.2014, belegt diese rechtswidrige Praxis. Der Leiharbeiter und Kläger hatte danach einen Anspruch auf Nachzahlung von über 1.000 EUR. 

 

Kurzum: Es lohnt sich seine Abrechnung genau zu prüfen. Besonders im Krankheitsfall. Übrigens wer Mitglied der IG Metall ist, erhält eine kostenlose Beratung in allen 165 Verwaltungsstellen im gesamten Bundesgebiet. Wir helfen auch die Ansprüche durchzusetzen.

 

Zusätzlich bieten wir ein Servicetelefon speziell für Leiharbeiter an.

Von: bg

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