Leiharbeiter zählen bei Sozialplanverhandlungen mit

19.10.2011 | Beschäftigt ein Unternehmen Leiharbeitskräfte, zählen diese bei Betriebsänderungen für die Aufnahme von Sozialplanverhandlungen mit. Dadurch kann der Schwellenwert von 20 Arbeitnehmern überschritten werden, und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats treten in Kraft. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 18. Oktober in Erfurt.

Bei der Ermittlung des Schwellenwertes von mehr als 20 Arbeitnehmern für Verhandlungen über einen Interessenausgleich bei Betriebsänderungen seien Leiharbeitnehmer mitzuzählen, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt (1 AZR 335/10).

 

Das gelte für die Leiharbeiter, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, aber keinen Arbeitsvertrag mit der Entleihfirma haben. Ignorieren Arbeitgeber diese Regelung und beteiligen den Betriebsrat nicht, steht den von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern eine Abfindung zu, heißt es in der Entscheidung der höchsten deutschen Arbeitsrichter. Die Abfindung sei als Nachteilsausgleich zu zahlen.


Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen für Bodenbeläge regelmäßig 20 eigene Arbeitnehmer und eine Leiharbeiterin beschäftigt. Dann wurde elf Mitarbeitern gekündigt. Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich lehnte der Arbeitgeber ab. Einer der Entlassenen klagte auf einen Nachteilsausgleich, der ihm von den Erfurter Bundesrichtern zuerkannt wurde. Das Unternehmen habe zum Zeitpunkt der Betriebsänderung in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, begründete der Erste Senat seine Entscheidung. Die beiden Vorinstanzen hatten unterschiedlich entschieden.

Von: md

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