28.09.2011 | Wie das Landesarbeitsgericht Berlin am 27. September 2011 mitteilte, muss ein Verleihunternehmen an eine Leiharbeitnehmerin das im Entleiherbetrieb übliche Entgelt zahlen. Es hat damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder bestätigt.
Für die Kollegin sollte ein Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) zur Anwendung kommen, der eine geringere Vergütung vorsah.
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Das Landesarbeitsgericht hat den hier maßgeblichen Tarifvertrag für unwirksam gehalten, weil die CGZP nicht tariffähig gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 und gelte auch für die Zeit vor der Verkündung dieses Beschlusses.
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Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat ein Zeitarbeitsunternehmen an den Arbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers übliche Vergütung zu zahlen, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag eine andere Regelung enthält.
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Urteil vom 20. September 2011 – 7 Sa 1318/11. Gegen das Urteil kann Revision bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.