Coronaregeln im Betrieb

3G am Arbeitsplatz – wichtige Informationen für Beschäftigte

25.11.2021 | Das neue Infektionsschutzgesetz mit Neuerungen auch für Beschäftigte ist am 24. November in Kraft getreten. Auch am Arbeitsplatz gilt seither die 3G-Regel. Das bedeutet für die Kolleginnen und Kollegen, dass sie ihren Betrieb nur dann betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet sind. Was bedeutet das? Und wie wird das in den Betrieben umgesetzt?

Foto: iStock.com/RomoloTavani

Zwar ist die epidemische Lage nationaler Tragweite ausgelaufen, die Pandemie ist jedoch noch nicht vorbei. Die vierte Welle rollt. Die Inzidenzen klettern in nie da gewesene Höhen. Auch die Hospitalisierungsrate, die eine bedeutende Rolle bei der Beurteilung des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit der Covid 19-Infektion spielt, steigt. Mit Paragraf 28b Infektionsschutzgesetz hat der Gesetzgeber daher neue Regelungen auf den Weg gebracht, die seit 24. November bis einschließlich 19. März 2022 befristet gelten.

Darin enthalten ist auch die 3G-Regel, die ab sofort zum Beispiel im öffentlichen Personennahverkehr und auch am Arbeitsplatz gilt. Danach erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur noch Zugang zu Werkshalle, Baustelle, Büro oder Kantine, wenn sie geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet sind.

Konkret bedeutet das: Geimpfte und Genese müssen ihren Status entweder mit dem gelben Impfausweis, einem Impferzertifikat per App zum Beispiel über das Smartphone oder mit einem Genesenenausweis belegen.

In einigen Betrieben, in denen Beschäftigte über ihren Status Auskunft gegeben haben, wurde der Nachweis auf der Mitarbeiterkarte eingetragen, die zum Zugang auf das Betriebsgelände berechtigt. Allerdings steht es geimpften oder genesenen Beschäftigten frei, ihrem Arbeitgeber diesen Status nicht zu offenbaren. In diesem Fall müssen sie jedoch täglich einen Negativtest als Nachweis vorlegen.

Ungeimpfte und Beschäftigte ohne Genesenennachweis sind seit dem 24. November verpflichtet, einen offiziellen negativen Coronatest vorzulegen, um Zutritt zum Arbeitsplatz zu erhalten. Antigen-Test und PCR-Test haben dabei unterschiedlich lange Gültigkeiten. Ein einfacher Antigen-Test darf nur maximal 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test maximal 48 Stunden.

Nach der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung muss die Testung eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
•    Sie hat vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
•    sie hat im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, stattgefunden,
•    sie ist von einem Leistungserbringer (Testzentrum) erbracht worden.
Daraus folgt, dass die vom Arbeitgeber anzubietenden Tests nicht ohne weiteres dazu geeignet sind, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Denn die Pflichten des Arbeitgebers gehen nicht so weit, dass die dort angesprochenen Tests unter seiner Aufsicht oder durch qualifiziertes Personal oder durch einen Leistungserbringer durchgeführt werden müssen.

Umsetzung der 3G-Regel bei Arcelor Mittal in Eisenhüttenstadt
Dirk Vogeler, Betriebsratsvorsitzender von Arcelor Mittal in Eisenhüttenstadt, versicherte im Gespräch mit der Märkischen Oderzeitung, dass Betriebsrat und Geschäftsführung gemeinsam an einem Konzept arbeiten, um die neue Regel umzusetzen. Er betonte: „Der Umgang mit den Beschäftigten soll dabei natürlich immer fair ablaufen.“ Vogeler wies allerdings auch darauf hin, dass es Konsequenzen habe, wenn Beschäftigte keinen Nachweis erbringen und sich nicht testen lassen wollen. Dann droht Verdienstausfall.

Dass die Kontroll- und Testprozedur nicht einfach nebenbei stattfinde, sondern bei 2700 Beschäftigten, die im Stahlwerk in Eisenhüttenstadt einen Nachweis erbringen müssen, sehr zeitaufwendig sei, sei wohl kaum zu verhindern: „Die Arbeitnehmer müssen mehr Zeit einplanen.“

Wer bei Arcelor Mittal keinen Nachweis erbringt, muss sich an Tor 2 (Schönfließer Wache) einfinden. Dort hat das Unternehmen ein Testzentrum aufgebaut, weil ein Selbsttest zu Hause nicht ausreicht, der Test unter Aufsicht durchgeführt werden muss. Zwei Tests pro Woche, so berichtet die Märkische Oderzeitung, stellt Arcelor Mittal, die anderen müssen die Beschäftigten mitbringen, „falls das Testzentrum keine Option darstellt“.

Im Zusammenhang mit der neuen 3G-Regel stellen sich Arbeitnehmerinnnen und Arbeitnehmern weitere Fragen, wie zum Beispiel:

  • Ist die Zeit für Tests zu vergüten?
  • Ist die Zeit für Kontrollen am Werkstor vom Arbeitgeber zu vergüten?
  • Wer trägt die Kosten für die Tests?
  • Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Tests im Betrieb anzubieten?
  • Gilt 3G auch für Beschäftigte im Außendienst?
  • Was gilt für Leihbeschäftigte?
  • Was passiert mit meinen Daten?

Antworten auf diese wichtigen Fragen rund um die neue 3G-Regel gibt es hier.

Von: tt-igm

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