Beteiligung organisieren

Das neue Betriebsverfassungsgesetz ermöglicht es, "betriebliche Auskunftspersonen" zu benennen, um Beschäftigte in die Arbeit des Betriebsrats einzubeziehen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Wie geht das in der Praxis? Die IG Metall hat versucht, das in einem Projekt herauszufinden.

 

Sechs Betriebe haben - mit unterschiedlichen, von ihnen selbst festgelegten Themen - die Anwendung des § 80.2.3 BetrVG erprobt.

Die Betriebe und ihre Themen:

 

Betrieb

Thema

Daimler
Chrysler,
Bremen

ERA - Gerechte Eingruppierung unter Beteiligung der Vertrauensleute

ZF Sachs AG, Ahrweiler

Erstellung neuer Gefährdungsanalysen

WABCO Radbremsen GmbH, Mannheim

Betriebsvereinbarung zum Qualifizierungsbedarf

Schwinn GmbH,Ober-Ramstadt

Überprüfung der Entlohnungsgrundlagen

Nolte Spanplatten, Germersheim

Betriebsvereinbarung Prämienlohn

VEM Sachsenwerk GmbH, Dresden

Betriebsvereinbarung zur Gestaltung der betrieblichen Arbeitszeit

 

Erfahrungen: Die sechs Projektbetriebe zeigen, wie vielfältig mögliche Vorgehensweisen sind: Von zwei betrieblichen Auskunftspersonen, die "nur" als Berater des Betriebsrats benannt wurden - bis hin zu einem Netzwerk von betrieblichen Auskunftspersonen über den ganzen Betrieb hinweg, die an einem konkreten Thema mit den Beschäftigten diskutieren und den Betriebsrat dabei unterstützen, eine Betriebsvereinbarung zu erarbeiten.

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