Das neue Betriebsverfassungsgesetz ermöglicht es, "betriebliche Auskunftspersonen" zu benennen, um Beschäftigte in die Arbeit des Betriebsrats einzubeziehen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Wie geht das in der Praxis? Die IG Metall hat versucht, das in einem Projekt herauszufinden.
Sechs Betriebe haben - mit unterschiedlichen, von ihnen selbst festgelegten Themen - die Anwendung des § 80.2.3 BetrVG erprobt.
Die Betriebe und ihre Themen:
Betrieb | Thema |
Daimler | ERA - Gerechte Eingruppierung unter Beteiligung der Vertrauensleute |
ZF Sachs AG, Ahrweiler | Erstellung neuer Gefährdungsanalysen |
WABCO Radbremsen GmbH, Mannheim | Betriebsvereinbarung zum Qualifizierungsbedarf |
Schwinn GmbH,Ober-Ramstadt | Überprüfung der Entlohnungsgrundlagen |
Nolte Spanplatten, Germersheim | Betriebsvereinbarung Prämienlohn |
VEM Sachsenwerk GmbH, Dresden | Betriebsvereinbarung zur Gestaltung der betrieblichen Arbeitszeit |
Erfahrungen: Die sechs Projektbetriebe zeigen, wie vielfältig mögliche Vorgehensweisen sind: Von zwei betrieblichen Auskunftspersonen, die "nur" als Berater des Betriebsrats benannt wurden - bis hin zu einem Netzwerk von betrieblichen Auskunftspersonen über den ganzen Betrieb hinweg, die an einem konkreten Thema mit den Beschäftigten diskutieren und den Betriebsrat dabei unterstützen, eine Betriebsvereinbarung zu erarbeiten.