Tarifbindung im Handwerk

Gericht: Mitgliedschaft in Handwerksinnungen nur mit Tarifbindung

30.03.2016 | Mit einem wegweisenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht zur Zulässigkeit von Mitgliedschaften ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) in öffentlich rechtlichen Handwerksinnungen einen Schlussstrich gezogen: „Handwerksinnungen verstoßen gegen geltendes Recht, wenn sie Unternehmen eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung anbieten“.

Zeichen 310 Abwandlung

Nach zehn Jahren Abwehrkampf und vier Prozessen hat die Handwerkskammer Braunschweig Lüneburg Stade gegen die Kreishandwerkerschaft Süd Ost Niedersachsen die Auseinandersetzung um OT Mitgliedschaften in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnen. Die klagende Innung hatte eine Satzungsänderung beschlossen, nach der Mitglieder ihre Bindung an Tarifverträge der Innung durch Erklärung ausschließen können und tarifpolitische Entscheidungen ausschließlich von tarifgebundenen Mitgliedern in einem besonderen Ausschuss zu treffen sind.

Die Handwerkskammer verweigerte eine Genehmigung der Satzungsänderung. Nachdem die Klage der Innung hiergegen vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde, verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Handwerkskammer zur Genehmigung der Satzung.

Die Revision der Handwerkskammer hatte Erfolg. Die Handwerksordnung verleiht Innungen die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen, damit in dem durch kleine Betriebe geprägten Bereich des Handwerks für sämtliche Innungsmitglieder eine tarifliche Ordnung hergestellt werden kann. Dieser gesetzliche Zweck wäre gefährdet, wenn einzelne Mitglieder der Innung für sich eine Tarifbindung ausschließen könnten.

Gut beraten wären die Innungen, mit den Gewerkschaften ordentliche Tarifverträge abzuschließen. So würde eine konkrete Stärkung der Tarifbindung im Handwerk erzielt und umgesetzt werden. Das aktuelle Urteil bietet auch die Chance, die Branchendialoge Handwerk aufzugreifen und die dort verabredeten Themen regional zu diskutieren.

Die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes wird in einigen Wochen erwartet.

BVerwG 10 C 23.14 - Urteil vom 23. März 2016

Vorinstanzen:
OVG Lüneburg 8 LC 23/14 - Urteil vom 25. September 2014
VG Braunschweig 1 A 58/13 - Urteil vom 19. Dezember 2013

Von: bg

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