Ratgeber

Muss ich Heiligabend und Silvester arbeiten?

22.12.2020 | Die Zeit zwischen den Jahren gilt traditionell als ruhige, beschauliche Zeit, in der nur arbeitet, wer Notdienst hat. Aber haben Beschäftigte wirklich frei?

© PantherMedia/Farzin Salimi

Sind Heiligabend und Silvester gesetzliche Feiertage? Und wie lang dürfen eigentlich Betriebsferien sein. Gewerkschaftsjurist Dr. Till Bender erklärt die Rechtslage und räumt mit Irrtümern auf.

So viel ist klar: Beschäftigte müssen an jedem Werktag arbeiten – es sei denn, sie haben Urlaub oder eine Freischicht. Oder es ist ein gesetzlicher Feiertag. Die beiden Weihnachtsfeiertage am 25. und 26. Dezember sind gesetzliche Feiertage. Also hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeiternehmer, die nicht zur Arbeit an diesen Feiertagen eingeteilt sind, frei. Gleiches gilt für den Neujahrstag, den 1. Januar.

Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage
Was ist aber mit Heiligabend, dem seit Kindertagen „höchsten Feiertag“ und mit Silvester, dem Tag, an dem sich auch viele Nichtchristen auf den Jahreswechsel vorbereiten? Achtung, Falle! Diese beiden Tage sind entgegen weit verbreiteter Ansicht keine gesetzlichen Feiertage. Also besteht – wenn diese Tage nicht gerade auf ein Wochenende fallen – grundsätzlich Arbeitspflicht. Frei hat dann nur, wer Urlaub erhält. Es reicht auch nicht, lediglich einen halben Tag Urlaub zu nehmen.

Arbeitsfrei dank Tarifvertrag
Es gibt aber in vielen Bereichen Tarifverträge, die für Heiligabend und Silvester Arbeitsbefreiung vorsehen, zum Teil wenigstens für einen halben Tag. So endet beispielsweise in der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit um 13.00 Uhr. Und vielfach existieren betriebliche oder vertragliche Regelungen, die für diese Tage ganz oder teilweise Freizeit verschaffen. Beschäftigte sollten sich daher rechtzeitig erkundigen.

Freie Tage bei betrieblicher Übung
Unter Umständen besteht ein Freizeitanspruch für Heiligabend und Silvester auch aufgrund einer entsprechenden betrieblichen Übung. Wenn der Chef seine Beschäftigten in den vergangenen Jahren wiederholt und ohne Einschränkung an diesen Tagen freigestellt hat, können sich seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf einen dadurch geschaffenen Anspruch berufen. Das Verhalten des Arbeitgebers lässt dann nämlich auf einen entsprechenden Bindungswillen schließen.

Urlaub zwischen den Jahren
Für die Tage zwischen den Jahren, also zwischen Weihnachten und Neujahr gilt: Zu Hause bleiben darf nur, wer Urlaub hat. Oftmals gibt es für diesen Zeitraum Betriebsferien, so dass die gesamte Belegschaft frei hat. Ist das nicht der Fall: Frühzeitig planen und sich mit den Arbeitskollegen absprechen, wenn man Urlaub haben will. Erfahrungsgemäß ist dies eine Zeit, in der fast alle Beschäftigte frei haben wollen. Wenn betriebliche Belange entgegenstehen, kann der Chef den Urlaub ablehnen.

Wie lange dürfen Betriebsferien sein?
Der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen Betriebsferien anordnen. Das steht allen Beschäftigten im Weg, die sich ihren Urlaub lieber für andere Tage im Jahr geblockt hätten. Aus diesem Grund dürfen die Betriebsferien auf keinen Fall den gesamten Jahresurlaub der Beschäftigten umfassen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ungefähr 60 Prozent des Jahresurlaubs der Beschäftigten für die Dauer der Betriebsferien als angemessen gelten. Im Einzelfall ist dies jedoch weiterhin gerichtlich zu klären. Wichtig ist dabei: Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der Betriebsferien ein Mitspracherecht, um deren Dauer für alle Beschäftigten verträglich zu gestalten.

Urlaub kann gerichtlich durchgesetzt werden
Wenn der Arbeitgeber beantragten Urlaub verweigert, man aber trotzdem aus wichtigen Gründen freie Tage haben will, muss man nicht sofort aufgeben: Beschäftigte sollten sich zunächst mit den Arbeitskolleginnen und -kollegen absprechen, die Urlaub erhalten haben. Vielleicht ist ein Tausch möglich. Dazu ist aber selbstverständlich auch die Zustimmung des für die Urlaubsgewährung zuständigen Vorgesetzten erforderlich.
Klappt das nicht, bleibt die Möglichkeit, sich an den Betriebsrat oder die Gewerkschaft zu wenden. Und als letzte Möglichkeit bleibt dann nur noch der Versuch, den Urlaubswunsch gerichtlich durchzusetzen, gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung. Allen Gewerkschaftsmitgliedern ist die DGB Rechtsschutz GmbH behilflich.
Man sollte aber nicht bis zum letzten Tag mit einer gerichtlichen Klärung warten. Auch Beschäftigte des Arbeitsgerichts möchten Urlaub machen!

Rechtsschutz für IG Metall-Mitglieder
IG Metall-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Erste Anlaufstelle bei Problemen ist die IG Metall vor Ort. Weitere Informationen dazu hier.
 

 

Von: igm

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